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Allgemeine Geschäftsbedingungen
über den Verkauf von Flüssiggas sowie über die Bereitstellung von Flüssiggasbehältern
1. Flüssiggaslieferung
a) Die GUGAS GmbH verpflichtet sich, den gesamten Flüssiggasbedarf des Kunden aus den von Ihr eingekauften Flüssiggasmengen zu decken und ihm dieses Flüssiggas am Füllventil des Flüssiggasbehälters in seiner Abnahmestelle zu übergeben. Der Kunde verpflichtet sich, seinen gesamten, zur Gewinnung von Wärme und Licht erforderlichen Flüssiggasbedarf bei der GUGAS GmbH zu decken. Die Verpflichtung zur Bedarfsdeckung besteht, soweit und solange die GUGAS GmbH nicht durch höhere Gewalt oder andere Umstände, die sie nicht zu vertreten hat oder deren Abwendung für sie unzumutbar ist, an der Erfüllung gehindert ist. In diesem Fall ist der Kunde berechtigt, seinen Bedarf für die Dauer dieser Behinderung von anderer Seite zu beziehen. b) Die GUGAS GmbH liefert dem Kunden Flüssiggas (Propan) innerhalb von 7 Werktagen, welches der DIN 51622 und dem DVGW-Arbeitsblatt G 260/l entspricht. c) Die am Füllventil des Flüssiggasbehälters übergebene Flüssiggasmenge wird mit dem geeichten Zähler des Straßentankfahrzeuges (in Liter) gemessen. Der Meßwert wird auf dem Lieferschein vermerkt.
2. Bereitstellung eines Flüssiggasbehälters
a) Die GUGAS GmbH stellt Flüssiggasbehälter mit einem Fassungsvermögen von Wahlweise 1,2 t ; 2,1 t oder 2,9 t sowohl im Wege der Vermietung als auch im Wege des Verkaufs zur Lagerung des vom Kunden bei der GUGAS GmbH bezogenen Flüssiggases zur Verfügung. b) Die GUGAS GmbH sichert zu, daß der Flüssiggasbehälter den gültigen technischen und behördlichen Vorschriften entspricht. Im Falle des Verkaufs des Flüssiggasbehälters geht die Verpflichtung zur Aufrechterhaltung dieses Zustandes mit dem Zeitpunkt des Eigentumsübergangs auf den Kunden über. Er darf Arbeiten jeglicher Art an dem Flüssiggasbehälter nur von einschlägigem Fachpersonal vornehmen lassen. Schadhafte Flüssiggasbehälter dürfen nicht benutzt werden; die GUGAS GmbH wird deren Befüllung verweigern. c) Die Tankanlage bleibt im Falle der Vermietung Eigentum der GUGAS GmbH und wird nur vorübergehend auf die Abnahmestelle des Kunden verbracht. Sie ist somit weder wesentlicher Bestandteil des Grundstückes noch dessen Zubehör. Während der Mietzeit trägt der Kunde das Aufbewahrungs- und Verlustrisiko.
3. Mitwirkungspflichten des Kunden
a) Der Kunde sichert zu, über die für die vorgesehene Flüssiggasverwendung sowie über die für die Inbetriebnahme des Flüssiggasbehälters erforderlichen Voraussetzungen und Genehmigungen zu verfügen. Gleichermaßen sichert er zu, über die dem Vertragszweck entsprechenden Grundstücksbenutzungsrechten zu verfügen. b) Dem Kunden obliegt die Schaffung aller notwendigen Voraussetzungen für die Bereitstellung und Herrichtung eines geeigneten Aufstellplatzes nebst etwaiger Tiefbauarbeiten, für die Herstellung einer störungsfreien und für schwere Tankfahrzeuge geeigneten Zufahrt zum Flüssiggasbehälter sowie für eine reibungslose Abtankmöglichkeit. c) Der Kunde bleibt für die Aufrechterhaltung dieser Voraussetzungen während der gesamten Vertragslaufzeit verantwortlich. d) Darüber hinaus verpflichtet sich der Kunde, die Belieferung bei der GUGAS GmbH anzufordern, wenn die Behälterfüllanzeige einen Füllstand von nur noch 30 % ausweist.
4. Leistungen und Zusatzleistungen der GUGAS GmbH
a) Bei Verkauf des Flüssiggasbehälters übernimmt die GUGAS GmbH die Kosten für die Übereignung des Flüssiggasbehälters an den Kunden und eine Gewährleistungsfrist von Zwei Jahren. b) Die GUGAS GmbH ist bereit, auf Kosten und nach entsprechendem Auftrag des Kunden alle notwendigen Maßnahmen, die in Vorbereitung der Aufstellung sowie zur Aufstellung selbst und zum Betrieb des Flüssiggasbehälters erforderlich sind zu übernehmen. Hierzu gehören die Anlieferung des Flüssiggasbehälters; die technische Abnahme; das Anbringen von Feuerlöscher und Warnschildern sowie die Wartung eines kundeneigenen Flüssiggasbehälters. c) Der Kunde hat Anspruch auf Beratung über alle technischen Fragen im Zusammenhang mit der Verwendung von Flüssiggas. d) Die GUGAS GmbH oder deren Beauftragte hat das Recht, den Flüssiggasbehälter und die Verbrauchsanlagen jederzeit auf Betriebssicherheit zu prüfen und zu diesem Zweck nach vorheriger Ankündigung das Grundstück und die Räume des Kunden zu betreten. e) Die GUGAS GmbH behält sich das Recht vor, für Lieferungen unter 1000 l einen Mindermengenzuschlag in Höhe von 175,00 € inkl. der gesetzlichen MwSt. von 19 % zu erheben. f) Die GUGAS GmbH behält sich das Recht vor, für Notbetankungen innerhalb von 24 Stunden eine Pauschale von 208,25 € inkl. der gesetzlichen MwSt. von 19 % zu erheben. g) Sollte eine Absaugung notwendig werden z.B. bei dem Rückbau des Flüssiggasbehälters wird eine Pauschale in Höhe von 178,50 € inkl. der gesetzlichen MwSt. von 19 % in Rechnung gestellt. h) Für den Einbau (Arbeitsleistung) eines Gaszählers berechnet die GUGAS GmbH 214,46 € und für den Ausbau bzw. die Stilllegung einen Preis in Höhe von 199,31 € inkl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer von 19%.
5. Bezahlung des Entgeltes
a) Der Kunde hat der GUGAS GmbH die zu leistenden Zahlungen zum jeweiligen Fälligkeitstermin ohne jeglichen Abzug zu überweisen. Sofern er einen Abbuchungsauftrag erteilt hat, wird die GUGAS GmbH die Zahlungen unter Berücksichtigung des jeweiligen Fälligkeitstermins einziehen. b) Wird ein Zahlungstermin nicht eingehalten oder ist der Geldeinzug aus vom Kunden zu vertretenden Gründen nicht möglich, so ist die GUGAS GmbH – unbeschadet weitergehender Ansprüche – berechtigt, Zinsen in Höhe von 4% über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verlangen. c) Leistungsort für Zahlungen ist der Verwaltungssitz der GUGAS GmbH. Zahlungen sind erst rechtzeitig erbracht, wenn die betreffenden Beträge innerhalb der vorgenannten Fristen auf einem Konto der GUGAS GmbH gutgeschrieben worden sind. d) Die GUGAS GmbH ist berechtigt, das im Vertrag vereinbarte Entgelt anzupassen, wenn sich die für seine Bemessung maßgeblich Investitionskosten, Personalkosten und/oder öffentlich – rechtlichen Abgaben wesentlich ändern. Sie wird den Kunden über die erforderliche Änderung rechtzeitig informieren. Dem Kunden steht insoweit ein außerordentliches Kündigungsrecht zu, das innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Änderungsmitteilung und mit Wirkung ab dem Zeitpunkt der vorgesehenen Änderung auszuüben ist.
6. Einschränkung der Vertragspflichten
a) Die Vertragspartner sind von der Erfüllung ihrer Verpflichtungen entbunden, soweit und so lange sie durch höhere Gewalt (einschließlich gesetzlicher oder behördlicher Maßnahmen) oder infolge von Umständen, die sie nicht zu vertreten haben oder deren Abwendung für sie unzumutbar ist, an der Erfüllung gehindert werden. Liefert die GUGAS GmbH, obwohl sie hierzu gemäß Abs. 1 nicht verpflichtet wäre, so ist sie zur Einhaltung der Bestimmungen über die Beschaffenheit des Flüssiggases nicht verpflichtet, jedoch muß das Flüssiggas zu den nach dem Vertrag vorgesehenen Verwendungszwecken tauglich sein. Das gelieferte Flüssiggas wird gemäß den vertraglichen Bestimmungen berechnet. b) Im Falle einer Liefereinschränkung, die auf einer Störung beim Bezug des Flüssiggases der GUGAS GmbH beruht, ist die GUGAS GmbH nicht verpflichtet, über ihre jeweils bestehenden vertraglichen Bezugsmöglichkeiten hinaus anderweitig zusätzliche Flüssiggasmengen zu beschaffen. c) In Zeiten einer generellen Mangellage oder bei Störungen der Flüssiggasversorgung Verpflichtet sich der Kunde, die von der GUGAS GmbH im Interesse der Gesamtversorgung aller Kunden empfohlenen Maßnahmen zu ergreifen.
7. Verwendung der GUGAS GmbH Flaschen
a) GUGAS GmbH Flaschen werden nur als Pfandflaschen in Umlauf gebracht. GUGAS GmbH Flaschen sind unveräußerliches Eigentum der GUGAS GmbH. Sie dürfen nur von GUGAS GmbH oder von einem GUGAS GmbH Beauftragten befüllt werden. Unbeschadet der separat mit dem Kunden getroffenen Pfandregelung, werden die Flaschen dem Kunden nur zur unverzögerten Entleerung überlassen und sind dann unverzüglich und in ordnungsgemäßem Zustand samt Zubehör an GUGAS GmbH oder an den von GUGAS GmbH angegebenen Bestimmungsort zurückzugeben. Bei Nichtrückgabe steht der GUGAS GmbH ein pauschalierter Schadenersatzanspruch in Höhe des Pfandbetrages zu. Bei Rückgabe der Flaschen erfolgt die Pfandrückerstattung nur gegen Vorlage des Quittungsbeleges, welchen man bei Erhalt der Flasche bekommen hat. Die Rückgabe anderer Behälter gilt nicht als Erfüllung der Rückgabepflicht.
8. Haftung
a) Die vertragliche und gesetzliche Haftung der GUGAS GmbH für Schäden, die dem Kunden durch Unterbrechung, durch Unregelmäßigkeiten oder auf Grund sonstiger typischer Betriebsrisiken im Zusammenhang mit der Belieferung des Flüssiggases entstehen, umfaßt Fälle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit der GUGAS GmbH. Im Falle einer groben Fahrlässigkeit ist die Leistung von Schadenersatz auf den voraussehbaren Schaden beschränkt, wobei Vermögensschäden nicht ersetzt werden. b) Ziff. 1 gilt für die Haftung der gesetzlichen Vertreter der GUGAS GmbH sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen entsprechend, soweit es sich um Beschäftigte der GUGAS GmbH handelt.
9. Rechtsnachfolge
a) Jeder Vertragspartner kann mit vorheriger Zustimmung des anderen die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf einen Dritten übertragen. Die Zustimmung ist zu erteilen, falls der Dritte sichere Gewähr für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten bietet. Geht die Abnahmestelle des Kunden durch Verkauf, Verpachtung, Übertragung o. ä. auf einen Dritten über, wird der Kunde die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag gleichfalls mit übertragen. Der Kunde haftet für die Übernahme der vertraglichen Rechte und Pflichten durch den Dritten.
10. Schriftform
a) Nebenabreden sind, soweit nicht ausdrücklich erwähnt, nicht getroffen bzw. werden hiermit aufgehoben. Änderungen sowie Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Das gleiche gilt für Kündigungen. Das Schriftformerfordernis ist nicht abdingbar.
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